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S T A T U T E N

Neufassung vom 4. Januar 2008

Pfeifenclub "Blauer Dampf" Otter von 1919
Wiederaufnahme der Aktivität
am 25. April 1949

1. Zweck des Clubs

Förderung der Geselligkeit und Erhaltung der alten Sitten und Gebräuche.

2. Sitz des Clubs

Gasthof Gerlach, Otter

3. Mitgliedschaft

Jeder männliche Einwohner der Gemeinde Otter, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied des Pfeifenclubs "Blauer Dampf" werden. Der Antrag auf Aufnahme wird an den Vorstand gerichtet, der ihn in der Mitgliederversammlung bekannt macht. In geheimer Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Aufnahme.

Pfeifenclub-Mitglieder werden grundsätzlich als aktive Mitglieder geführt.

3a) passive Mitgliedschaft
Nach einigen Jahren aktiver Mitgliedschaft können Pfeifenclub-Mitglieder die passive Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen. Der Antrag muss stichhaltig begründet werden. Der Vorstand entscheidet kurzfristig über diesen Antrag und berichtet der auf der folgenden Versammlung über diese Entscheidung. Das passive Mitglied muss einmal in 12 Monaten eine Versammlung besuchen.
Bei Fortfall der stichhaltigen Gründe, die zur Erlangen der passiven Mitgliedschaft führten, oder auf eigenen Wunsch kann ein passives Mitglied mit Beginn des folgenden Geschäftsjahres wieder aktiv werden. Der Entschluss wird in der nächsten Versammlung durch den Vorstand bekannt gegeben.



3b) Austritt / Ausschluß / Wiederaufnahme
Die Mitgliedschaft im Pfeifenclub endet durch Ausschluss oder Austrittserklärung. Ein Ausschluss tritt ein, wenn ein aktives Mitglied sechsmal hintereinander auf den monatlichen Versammlungen gefehlt hat.

Das Mitglied muss bis zum Kassieren des Beitrages erschienen sein. Der Beitrag bzw. das Strafgeld muss durch das Mitglied selbst auf einer Mitgliederversammlung bezahlt werden. Die Entrichtung des Beitrages bzw. des Strafgeldes durch einen Vertreter ist nicht zulässig.

Bei Vorliegen besonderer Gründe kann jedes Mitglied trotz sechsmaligen Fehlens in der darauf folgenden Versammlung den Antrag stellen, weiterhin dem Club anzugehören. Dieser Antrag kann vom Mitglied selbst oder von einem anderen Clubmitglied gestellt werden.
Die Versammlung, auf der der Antrag gestellt wird, entscheidet mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl über die weitere Mitgliedschaft im Club. Der Aufnahmebeitrag ist erneut zu entrichten.
Mit der Bekanntgabe des Ausschlusses durch den Vorstand ist die Mitgliedschaft aufgehoben.
Ausgeschlossene Mitglieder können nicht wieder aufgenommen werden. Freiwillig ausgetretene Mitglieder können durch einen Antrag wieder in den Club aufgenommen werden.

3c) Auszeichnungen
Nach 25jähriger Mitgliedschaft wird das Mitglied mit der „Silbernen Nadel ausgezeichnet, nach 40jähriger Mitgliedschaft mit der "Goldenen Nadel". Mit Erreichen des 65ten Lebensjahres wird dem Träger der "Silbernen Nadel" die Ehrenmitgliedschaft zugesprochen. Die Auszeichnung erfolgt auf der Generalversammlung, die dem 65sten Geburtstag folgt. Ehrenmitglieder sind von den Pflicht-Besuchen der Versammlung und von den Beiträgen befreit, sollten aber einmal im Jahr an einer Versammlung (möglichst Generalversammlung) teilnehmen.

4. Clubvorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, aus dem ersten und zweiten Kassierer sowie aus einem Schriftführer.

5. Vorstandswahl
Die Vorstandswahl erfolgt alle zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die beiden Vorsitzenden und die beiden Kassierer sollten wenn möglich jeweils in unterschiedlichen Jahren gewählt werden.

6. Festausschuss
Der Festausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Festausschuss ist nicht zulässig. Der Festausschuss benennt dem Vorstand einen Ansprechpartner.

7. Festausschusswahl
Die Festausschussmitglieder werden auf vier Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.

8. Tabaksmeister
Der Tabaksmeister ist für das ausreichende Vorhandensein von Tabak und Streichhölzern, die Instandhaltung der Pfeifen und die Pflege und Unterhaltung der Pfeifenschränke und der Leistungstafel verantwortlich.

9. Tabaksmeisterwahl
Der Tabaksmeister wird auf zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.

9a. Boßelobmann
Der Boßel-Obmann ist verantwortlich für die Mannschafts-Zusammenstellung und Durchführung bei auswärtigen Boßelveranstaltungen. Er wird auf 2 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Er kann sich einen Stellvertreter aus den Reihen der Mitglieder suchen.

10. Kassenprüfer
Die Kassenprüfer prüfen die Vereinkasse spätestens eine Woche vor der Generalversammlung auf ordnungsgemäße Führung und Verbuchung der Ein- und Ausgaben. Die Kassenprüfer erstatten auf der Generalversammlung Bericht über die erfolgte Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
Die Versammlung entscheidet in offener Wahl über die Entlastung.

11. Kassenprüferwahl
Die Kassenprüfer bestehen aus zwei aktiven oder passiven Mitgliedern. In jedem Jahr wird ein Kassenprüfer neu gewählt, eine Wiederwahl ist nicht möglich.
12. Zusammenkünfte
Die Zusammenkünfte erfolgen im Regelfall jeden 1. Donnerstag im Monat. Im ersten Monat des Jahres findet die Generalversammlung statt.

13. Beiträge

Aufnahmebeitrag  5,--  € 
Monatsbeitrag  2,--  € 
Strafgeld  1,--  € 
Nichttragen unserer Vereinsnadel auf der Generalversammlung  3,--  € 
Vereinsabzeichen/ -nadel  10--  € 
Jahresbeitrag für passive Mitglieder  30,--  € 


Bei unentschuldigtem Fehlen während der monatlichen Zusammenkünfte wird ein Strafgeld erhoben, dessen Betrag sich bei unentschuldigtem Fehlen auf der Generalversammlung verdoppelt.
Während der Ableistung des Grundwehrdienstes ist das Mitglied davon befreit, zu den monatlichen Sitzungen zu kommen. Ein Strafgeld wird in diesem Falle nicht erhoben.

14. Protokollführung
Die Protokollführung wird durch den Schriftführer vorgenommen und auf der nächsten Versammlung verlesen.

14 a. Abordnung zu offiziellen Anlässen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, als Abordnung bei offiziellen Anlässen das Vereinsemblem sichtbar zu tragen.

14 b Haftung
Stellt ein Mitglied auf Wunsch des Vereins diesem leihweise sein Eigentum zur Verfügung und entsteht an diesem ein Schaden, so ist der Vorstand von der Versammlung ermächtigt, dem Mitglied finanziell zu helfen.
Die Haftung für rechtsgeschäftlich begründete Schulden des Vereins ist beschränkt auf das Vereinsvermögen. Dieses gilt insbesondere für die Handlungen des Vorstandes in Bezug auf das Vereinsvermögen.

15. Auflösung des Vereins
Der Club kann nur auf einer außerordentlichen Generalversammlung mit absoluter Mehrheit der Mitglieder aufgelöst werden, ansonsten auf einer zweiten außerordentlichen Versammlung (nach frühestens 6 Monaten) mit der einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Bei Auflösung des Vereins erhält jedes Mitglied den gleichen Anteil des in der Kasse befindlichen Geldes und des sonstigen Clubvermögens.
Entstandene Verpflichtungen tragen alle Mitglieder zu gleichen Teilen.

D E R V O R S T A N D











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